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BAO § 236

Lohnsteuer und AbgabenARD 4768/16/96 Heft 4768 v. 20.8.1996

(BAO § 236) Die Verpflichtung zur Entrichtung von Abgaben führt insbesondere nicht zur Unbilligkeit, wenn die wirtschaftliche Hoffnung, die mit einem die Abgabepflicht auslösenden Geschäft oder Verhalten verbunden wurde, fehlschlägt. Dasselbe gilt auch bei der Einhebung von Abgaben, die an das Zustandekommen eines Rechtsgeschäftes (z.B. Verkehrsteuern) anknüpfen, und wenn der Zweck oder Erfolg vereitelt wurde, das Geschäft in der Folge einen anderen Verlauf nimmt als erwartet oder sich überhaupt zerschlägt und daraus Verluste resultieren. Wird entgegen den ursprünglichen Erwartungen eines Abgabepflichtigen eine Baubewilligung für das kaufgegenständliche Grundstück nicht erteilt, stellt die mangelnde Bebaubarkeit der Liegenschaft und die daraus resultierende Wertminderung der erworbenen Liegenschaft keinen Grund für eine Nachsicht der Grunderwerbsteuer dar, weil solche Einbußen an vermögenswerten Interessen mit Abgabenleistungen allgemein verbunden sind und jeden gleich berühren können. VwGH 96/16/0036, 0037 v. 28.03.1996. (Beschwerden abgewiesen)

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