(MRG § 16 Abs 1, § 30 Abs 2) Bestandräumlichkeiten, die nach dem Willen der Parteien sowohl als Wohnung als auch als Geschäftsräumlichkeiten verwendet werden können, ohne daß eine der beiden Verwendungsbestimmungen gegenüber der anderen gänzlich in den Hintergrund tritt, können auf Grund nicht regelmäßiger Verwendung des Mietobjekts zu dem einen oder anderen bedungenen Zweck nicht wegen widmungswidrigen Gebrauchs aufgekündigt werden.