(ZustG § 20) Das Zurücklassen eines Schriftstücks durch den Postzusteller ist bei ungerechtfertigter Weigerung der Annahme durch den Empfänger zwar im allgemeinen auf irgendeine Art möglich (z.B. durch Ankleben an der Außenseite der Türe); die Hinterlegung bei der Post ist im Zweifelsfall aber auch deshalb als zulässig anzusehen, weil für den Empfänger dadurch die größere Sicherheit besteht, daß er, wenn er sich die ungerechtfertigte Weigerung der Annahme später überlegt und sich über den Inhalt des Schriftstücks doch informieren will, dies jedenfalls tun kann. OGH 8 Ob A 295/95 v. 14.09.1995.