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GebAG § 19 Abs 2, AVG § 37

BetriebswichtigesARD 4766/31/96 Heft 4766 v. 9.8.1996

(GebAG § 19 Abs 2, AVG § 37) Im Verfahren zur Bestimmung von Zeugengebühren haben die Justizverwaltungsbehörden zwar nicht das AVG, wohl aber die darin niedergelegten allgemeinen Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens in der Verwaltung zu beachten, wozu bei Vorlage einer Bestätigung über die während der Dauer der Zeugeneinvernahme angesetzten Lehrveranstaltungen eines Zeugen, insbesondere auch die Pflicht zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts zählt. VwGH 95/17/0423 v. 22.03.1996. (Bescheid aufgehoben)

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