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BAO § 303 Abs 2

BetriebswichtigesARD 4766/13/96 Heft 4766 v. 9.8.1996

(BAO § 303 Abs 2) Im Wiederaufnahmeantrag sind bereits alle Wiederaufnahmevoraussetzungen konkretisiert und schlüssig darzulegen. Fehlende Angaben über den Wiederaufnahmegrund oder die Fristgerechtigkeit eines Wiederaufnahmeantrags im Sinne des § 303 Abs 2 BAO haben - ohne daß ein Mängelbehebungsverfahren in Betracht käme - die Zurückweisung des Wiederaufnahmeantrags ebenso zur Folge, wie auch ein auf der letzten Seite der Abgabenerklärung angebrachter Vermerk - "Falls Festsetzung erfolgt, wird Wiederaufnahme und Neufestsetzung beantragt" - keinen Anspruch auf Behandlung des Wiederaufnahmeantrags auslöst. VwGH 94/13/0204 v. 27.03.1996.

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