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BAO § 302, ZollG § 181

BetriebswichtigesARD 4766/11/96 Heft 4766 v. 9.8.1996

(BAO § 302, ZollG § 181) Erfolgte die durch einen Eingangsabgabenbescheid aufgehobene Nacherhebung mittels Bescheid und nicht mittels zollamtlicher Bestätigung gemäß § 59 ZollG 1988, kommt die allgemein für bundesrechtlich geregelte öffentliche Abgaben geltende Fristbestimmung des § 302 Abs 1 erster Satz BAO zur Anwendung. VwGH 96/16/0068 v. 25.04.1996. (Beschwerde abgewiesen)

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