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§ 64 Abs. 1 BewG § 6 Abs. 1 BewG Ermittlung des nicht Bewertungsstichtag

Lohnsteuer und AbgabenARD 4765/39/96 Heft 4765 v. 6.8.1996

Anderslieferung und Einheitsbewertung

VwGH 93/13/0290 v. 18.10.1995

Gemäß § 64 Abs. 1 BewG sind zur Ermittlung des Einheitswerts des gewerblichen Betriebes vom Rohvermögen diejenigen Schulden abzuziehen, die mit der Gesamtheit oder einzelnen Teilen des gewerblichen Betriebes im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Nach § 6 Abs. 1 BewG dürfen Lasten, deren Entstehung vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängt, nicht berücksichtigt werden.

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