(AlVG § 9 Abs 2) Die grundsätzliche Weigerung eines Arbeitslosen, keine andere Beschäftigung als im Gastgewerbe annehmen zu wollen, erfüllt nicht nur den Tatbestand der Vereitelung, sondern läßt auf Arbeitsunwilligkeit schließen; das Verschweigen von Einstellungszusagen ist auch unter dem Aspekt der Gefährdung der Sittlichkeit des Arbeitslosen zumutbar und rechtfertigt nicht, eine angebotene Tätigkeit auszuschlagen.