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BAO § 9, § 15

Lohnsteuer und AbgabenARD 4765/1/96 Heft 4765 v. 6.8.1996

(BAO § 9, § 15) Wurde der Masseverwalter über den Verkauf von Getränken auch anläßlich der (wöchentlichen) Besprechungen mit dem Gemeinschuldner nicht informiert und hat er von diesem auch keine Erlöse aus Getränkeverkäufen erhalten, darf sich die Abgabenbehörde - um den Schuldvorwurf zu rechtfertigen, dem Masseverwalter hätten die Schwarzverkäufe auffallen müssen und er habe insofern sorglos gehandelt - nicht mit der nicht weiter begründeten Behauptung begnügen, ein "normgerechter" Masseverwalter hätte die "Schwarzverkäufe" entdeckt, sondern hat diese Behauptung zu konkretisieren und schlüssig zu begründen. VwGH 93/17/0317 v. 28.09.1995.

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