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VStG § 1 Abs 2, Tir. KurzparkabgVO § 16

Lohnsteuer und AbgabenARD 4764/25/96 Heft 4764 v. 2.8.1996

(VStG § 1 Abs 2, Tir. KurzparkabgVO § 16) Bei Gesetzesänderungen im außerstrafrechtlichen Bereich der Abgabenfestsetzung (Einhebung einer Parkgebühr in einer Kurzparkzone, die zum Zeitpunkt der Strafbescheiderlassung nicht zu entrichten gewesen wäre) kommt § 1 Abs 2 VStG - wonach sich die Strafe nicht nach dem zum Tatzeitpunkt geltenden, sondern nach dem zur Zeit der Fällung des Bescheides in erster Instanz geltenden Recht richtet, wenn es für den Täter günstiger wäre - nicht zum Tragen. Ob eine Abgabepflicht überhaupt entstanden ist, ist nach Maßgabe der zur Tatzeit geltenden Abgabenvorschriften zu prüfen, deren tataktuelle Verletzung durch eine allfällige spätere Substituierung durch andere für den Abgabepflichtigen günstigere Bestimmungen (keine Parkgebühren außerhalb bestimmter Zeiten) nicht beseitigt wird, weshalb eine nachträgliche außerstrafrechtliche Gesetzesänderung an der bereits eingetretenen Strafbarkeit nichts ändert. VwGH 95/17/0422 v. 10.11.1995.

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