(EStG § 19, BAO § 119) Aus Abgabenerklärungen und entsprechenden Bilanzen entnehmbare Verbindlichkeiten und Verluste eines Unternehmens geben über dessen Liquiditätslage noch keine verläßliche Auskunft und können die Beantwortung der behördlichen Anfrage über die wirtschaftliche Unmöglichkeit einer Verfügung des Geschäftsführers über seine Bezüge schon deswegen nicht ersetzen, so daß von ihrem Zufluß auszugehen ist. VwGH 95/13/0246 v. 13.12.1995. (Beschwerde abgewiesen)