(GrEStG § 1 Abs 1 Z 1) Ein Rücktrittsrecht des Käufers eines Grundstücks hat auf den durch Klage unmittelbar durchsetzbaren grunderwerbsteuerpflichtigen Übereignungsanspruch keinen Einfluß. In Hinblick auf die schon erfolgte Bezahlung der Grundkosten von S 735.000,- im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, die vom Veräußerer nur im Falle der Namhaftmachung eines Nachfolgers des Käufers, der alle Verpflichtungen erfüllt, zurückgezahlt werden müssen, kann von einer "leichten Lösbarkeit" des Vertrages nicht gesprochen werden. VwGH 93/16/0074 v. 21.02.1996. (Beschwerde abgewiesen)