(BAO § 308) Hat der Steuerpflichtige innerhalb der sich aus § 309 BAO ergebenden Jahresfrist nicht erkannt, daß sich die vom Finanzamt bewilligte Verlängerung der Berufungsfrist nicht auf den Einkommensteuerbescheid bezogen hat, kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für Versäumung der Berufungsfrist gegen den Einkommensteuerbescheid nicht bewilligt werden. VwGH 93/15/0217 v. 22.02.1996. (Beschwerde abgewiesen)