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Widerruf eines Überstundenpauschales

ArbeitsrechtARD 4761/30/96 Heft 4761 v. 23.7.1996

(ABGB § 901, § 863, § 1379) Ein ohne Widerrufsvorbehalt vereinbartes Überstundenpauschale ist selbst bei Verringerung der Überstundenleistung nicht widerrufbar; doch selbst bei Vereinbarung eines Widerrufsvorbehalts kann der Widerruf der Pauschalvereinbarung an einem Untergang des Widerrufsrechts durch längere Übung scheitern.

OLG Wien 8 Ra 72/96h v. 10.05.1996, Rekurs zulässig

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