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ArbVG § 59 Abs 1, BR-WO § 22 Abs 5

ArbeitsrechtARD 4761/14/96 Heft 4761 v. 23.7.1996

(ArbVG § 59 Abs 1, BR-WO § 22 Abs 5) Wird den zur brieflichen Stimmabgabe bei einer BR-Wahl Berechtigten nicht mittels eingeschriebenen Briefes die auf deren Namen lautende Wahlkarte übermittelt, um die Kosten der Einschreibebriefe zu sparen, werden leitende Wahlgrundsätze im Wahlverfahren verletzt und ist die BR-Wahl ungültig, weil der Betriebsrat den Nachweis der ordnungsgemäßen Versendung der Wahlkarten nicht führen kann, weil Zeugenaussagen hinsichtlich der Sorgfältigkeit bei der Versendung insoweit keinen ausreichenden Beweis darstellen können, als Fahrlässigkeitsfehler immer möglich sind; es ist gerade typisch für Fahrlässigkeitsfehler, daß der, der sie macht, sich dessen nicht bewußt ist. ASG Wien 5 Cga 62/95p v. 12.01.1996, Berufung erhoben.

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