(Wr. VergnStG § 1 Abs 1 Z 5) Männerstriptease in einem öffentlich zugänglichen Lokal ist auch dann vergnügungssteuerpflichtig, wenn sich die Männer künstlerisch oder komödiantisch präsentieren und ihre primären Geschlechtsmerkmale nicht enthüllen.
VwGH 94/17/0223 v. 23.02.1996