(ABGB § 916) Aus einem Scheindienstverhältnis können keine arbeitsrechtlichen Ansprüche abgeleitet werden.
OLG Wien 7 Ra 32/95 v. 23.10.1995, Revision unzulässig
Weist ein Vertrag einen Mangel auf, entfaltet er nicht die vollen Wirkungen, die eintretenden Rechtsfolgen orientieren sich in erster Linie an der Art des Mangels sowie an der vom Gesetz angedrohten Sanktion. Gemäß § 916 ABGB ist ein Scheingeschäft nichtig. Dies entspricht der Willenstheorie. Vertrauensschutz im Verhältnis zum Partner ist wegen dessen Einverständnisses nicht erforderlich. In den seltensten Fällen wollen die Parteien überhaupt nicht rechtsgeschäftlich tätig werden (ein sogen. absolutes Scheingeschäft); meist wollen sie bloß ein anderes, wirklich gewolltes Geschäft ("verdecktes Geschäft") verschleiern.