(ABGB § 1151) Für Arbeitsleistungen aus einer Lebensgemeinschaft bestehen in der Regel keine arbeitsrechtlichen Ansprüche; der Anmeldung zur Sozialversicherung kommt nicht einmal Indizwirkung zu.
OLG Wien 8 Ra 88/95 v. 04.10.1995, Revision unzulässig
Bei Bestehen einer Lebensgemeinschaft liegt in der Regel kein Dienstverhältnis zwischen den Lebensgefährten und kein Entgeltanspruch vor. Nur ausnahmsweise kann von einer konkludenten Vereinbarung ausgegangen werden, z.B. wenn eine Person ihre ganze Arbeitskraft in Erwartung einer überdurchschnittlichen Zuwendung einsetzt. Eine Lebensgemeinschaft schließt zwar das Bestehen eines Dienstverhältnisses zwischen den Lebensgefährten nicht aus, es gelten jedoch die allgemeinen Kriterien für Dienstverhältnisse.