(EStG § 16 Abs 1) Werden vom Arbeitgeber von jenen Bezugsteilen, die die jeweilige Höchstbeitragsgrundlage in der gesetzlichen Pensionsversicherung übersteigen, Pensionsbeiträge einbehalten, sind diese in Hinblick auf die bei Beenden des Dienstverhältnisses gegebene Unverfallbarkeit bzw. das Fehlen eines Versicherers nicht als Pensionsversicherungsbeiträge (Pflichtversicherungsbeiträge bzw. freiwillige Versicherungsbeiträge) zu qualifizieren. Die gegenständlichen Pensionsbeiträge begründen auch kein zur Nichtabsetzbarkeit dieser Ausgaben führendes Rentenstammrecht, zumal sich die Ansprüche auf die Betriebspension aus dem Dienstvertrag herleiten. Diese Pensionsbeiträge werden damit in Zusammenhang mit dem Dienstvertrag, somit zur Erwerbung der aus dem Dienstvertrag erfließenden - zur Gänze steuerpflichtigen - Betriebspension geleistet. Sie sind daher in Anrechnung auf den Werbungskosten-Pauschbetrag als Werbungskosten zu berücksichtigen. FLD f. Wien, NÖ, Bgld, GA 17, 95/426/02 (V 1) v. 13.02.1996. (Finanz-Journal 1996/115, Heft 5)