(ZPO § 503) Lehnt das Berufungsgericht die rechtliche Beurteilung einer Sache ab, weil die Berufung seiner Meinung nach eine dem Gesetz gemäß ausgeführte Rechtsrüge nicht enthält, muß dies, damit der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend gemacht werden kann, als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens bekämpft werden; eine Rechtsrüge ist nicht zielführend. OGH 10 Ob S 216/95 v. 28.11.1995.