(JN § 46) Bei der Entscheidung eines negativen Kompetenzkonflikts ist auf die Bindung an den ersten Beschluß Bedacht zu nehmen, und zwar unabhängig von dessen Richtigkeit. Dieser Bindungswirkung kann das Gericht, an das die Sache überwiesen worden ist, auch nicht dadurch entgehen, daß es seinen Unzuständigkeitsbeschluß noch vor Eintritt der Rechtskraft des Überweisungsbeschlusses faßt. OGH 8 Ob 19/95 v. 16.11.1995.