(FinStrG § 33) Ob Handlungen oder Unterlassungen mit dem Ziel erfolgen, Abgaben zu verkürzen, beruht auf einem nach außen nicht erkennbaren Willensvorgang. Auf ihn kann nur aus dem Verhalten des Täters, soweit es nach außen in Erscheinung tritt, im Wege der Beweiswürdigung (§ 98 Abs 3 FinStrG) geschlossen werden; dazu ist auch dann festzustellen, welche finanzstrafrechtlich zu verantwortenden Vorgänge zu Abgabenverkürzungen geführt haben. VwGH 93/15/0194 v. 22.02.1996. (Bescheid aufgehoben)