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AVG § 61 Abs 3

Betriebswichtige GesetzeARD 4757/25/96 Heft 4757 v. 9.7.1996

(AVG § 61 Abs 3) Die Bestimmung des § 61 Abs 3 AVG, wonach das innerhalb der angegebenen Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig gilt, wenn in dem Bescheid eine längere als die gesetzliche Frist angegeben ist, bezieht sich (in Verbindung mit § 61 Abs 1 AVG) immer nur auf die Frist jenes Rechtsmittels, das in der Rechtsmittelbelehrung genannt ist. Für den Fall, daß ein Bescheid fälschlich die Erklärung enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig ist, sieht § 61 Abs 2 AVG hingegen vor, daß ein Rechtsmittel (nur dann) als rechtzeitig eingebracht gilt, wenn es innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht wurde; für den Fall der Versäumung einer Rechtsmittelfrist wegen unrichtiger Rechtsmittelbelehrung (nämlich: daß keine Berufung zulässig sei) räumt § 71 Abs 1 Z 2 AVG die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein. VwGH 95/08/0213 v. 05.09.1995. (Beschwerde abgewiesen)

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