(AVG § 46) Betrachtet eine Behörde die schriftliche Erklärung eines Dritten als "Gefälligkeitsaussage", hat sie diesen Dritten als Zeugen zu vernehmen, bevor sie im Bescheid seine Erklärung als unglaubwürdig würdigen kann. VwGH 94/08/0152 v. 26.09.1995. (Bescheid aufgehoben)