(AVG § 18 Abs 4) Wird dem Klagevertreter eine Fotokopie des dem Beklagten direkt zugestellten Bescheids übermittelt, ist den Erfordernissen des § 18 Abs 4 AVG Genüge getan. Ein Zustellungsmangel wird durch die Zustellung einer Bescheidkopie an den Klagevertreter geheilt. OGH 10 Ob S 160/95 v. 12.09.1995. (infas 1996/75, Heft 2)