(ASGG § 86) In Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche auf Insolvenz-Ausfallgeld ist eine Klagsausdehnung hinsichtlich des Ausmaßes der eingeklagten Versicherungsleistung bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung zulässig. Bei einer Klage und einem eine Klagsausdehnung enthaltenden Schriftsatz handelt es sich jeweils um bestimmende Schriftsätze, zwischen denen kein grundsätzlicher Unterschied besteht. Die abgesonderte Verhandlung und Entscheidung über das mit diesem Schriftsatz geltend gemachte weitere Begehren führt daher dazu, daß die Entscheidung über das mit der ersten Klage erhobene Begehren lediglich als Teilurteil zu werten ist. OGH 8 Ob S 39/95 v. 16.11.1995.