(ASGG § 67, ASVG § 101) Da die Entscheidung über ein Begehren auf rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustands bei Geldleistungen den Arbeits- und Sozialgerichten entzogen ist, ist auch im Falle der Nichtentscheidung des Versicherungsträgers über einen Antrag nach § 101 ASVG die Erhebung einer Säumnisklage ausgeschlossen. OGH 10 Ob S 70, 71/95 v. 11.04.1995. (SSV-NF 39/1995)