(ASGG § 49a) § 49a ASGG findet nur auf Forderungen Anwendung, die nach dem 31. 12. 1994 entstanden sind (Art X § 2 Z 8 der Übergangsbestimmungen zur ASGG-Novelle 1994), so daß der Zuspruch eines 4% übersteigenden Zinsenbegehrens für einen Zahlungsverzug aus auffallender Sorglosigkeit des Arbeitgebers nicht begründet ist. OLG Wien 9 Ra 143/95 v. 15.12.1995, Revision unzulässig.