(ASGG § 46 Abs 3 Z 3) Auch bei Fehlen des Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Verfahren über gesetzliche Ruhegenüsse (hier: nach dem Bundestheaterpensionsgesetz) ist die Revision zulässig. OGH 9 Ob A 185/95 v. 08.11.1995.
(ASGG § 46 Abs 3 Z 3) Auch bei Fehlen des Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Verfahren über gesetzliche Ruhegenüsse (hier: nach dem Bundestheaterpensionsgesetz) ist die Revision zulässig. OGH 9 Ob A 185/95 v. 08.11.1995.