(EStG § 2 Abs 1, BAO § 24) Zurechnungssubjekt von Einkünften ist derjenige, der aus der Tätigkeit das Unternehmerrisiko trägt, der also die Möglichkeit hat, die sich ihm bietenden Marktchancen auszunützen, Leistungen zu erbringen oder Leistungen zu verweigern. Verträge zwischen dem Abgabepflichtigen und einem Dritten vermögen auf die Frage der Zurechnung der erzielten Einkünfte keinen Einfluß zu nehmen.