(EStG § 9 Abs 1, § 4 Abs 2, § 4 Abs 10) Bei einem Wechsel der Gewinnermittlung ist bei Bildung einer Investitionsrücklage diese im Verhältnis des Übergangsgewinns zum laufenden Gewinn aufzuteilen. Die Vornahme einer Bilanzänderung aus dem Grund, daß die Investitionsrücklage nicht zur Gänze beim laufenden Gewinn berücksichtigt werden konnte, kommt nicht in Frage.
VwGH 93/14/0012 v. 21.11.1995