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Einfache Werbegrafik - keine künstlerische Tätigkeit

Lohnsteuer und AbgabenARD 4757/15/96 Heft 4757 v. 9.7.1996

(EStG § 22, § 23, UStG 1972 § 10 Abs 2 Z 8) Ein Grafik-Designer, der sich für seine Arbeiten, die in erster Linie Werbewirksamkeit anstreben und im Betrachter nicht den Eindruck sich selbst genügender Kunstwerke erwecken, zum weitaus größten Teil einfacher Mittel der Fotografie und der Schriftgestaltung bedient, ist nicht künstlerisch, sondern gewerblich tätig.

VwGH 92/15/0086 v. 27.09.1995

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