(EStG § 22 Z 1) Daß ein Innenarchitekt bei Ausführung seiner Werkleistung von einem Entwurf des Auftraggebers ausgeht, nimmt dieser noch nicht den eigenschöpferischen, künstlerischen Charakter.
VwGH 92/13/0084 v. 20.02.1996
Die Vorgabe einer Handskizze durch den Auftraggeber kann für eine eigenschöpferische Tätigkeit des Auftragnehmers Raum lassen. So wie die Ergänzung eines durch den Künstler unvollendet gebliebenen Werkes durch einen anderen Künstler ein eigenschöpferisches Kunstwerk sein kann, oder die Ergänzung eines nachträglich unvollständig gewordenen und nicht mehr vollständig rekonstruierbaren Kunstwerkes durch einen Restaurator seinerseits ein Kunstwerk darstellen kann (vgl. VwGH 91/14/0204 v. 14. 1. 1992 = ARD 4370/16/92), ist es auch nicht von vornherein auszuschließen, daß die Ausführung eines Werkes nach einem groben ersten Entwurf für sich eine eigenschöpferische, künstlerische Leistung darstellt.