(EStG § 4 Abs 4, § 20 Abs 1 Z 3) Aufwendungen eines Arbeitgebers für einen Betriebsausflug mit freien Mitarbeitern sind kein freiwilliger Sozialaufwand. Da freie Mitarbeiter als Geschäftsfreunde anzusehen sind, fallen die damit verbundenen Aufwendungen des Arbeitgebers unter das Abzugsverbot des § 20 Abs 1 Z 3 EStG 1972. VwGH 93/13/0115 v. 24.01.1996. (Beschwerde abgewiesen)