(EStG § 4 Abs 4, § 20 Abs 1) Bei Beurteilung der Frage, ob und inwieweit Sponsorzahlungen verdeckte Gewinnausschüttungen darstellen, ist eine Angemessenheitsprüfung in Form eines Fremdvergleichs durchzuführen. Hiebei kommt es auf die Frage, ob die Zahlungen "weitaus überwiegend" nicht betrieblich veranlaßt waren, nicht an. Insoweit Zahlungen - wenn auch allenfalls nur in untergeordnetem Ausmaß - betrieblich und nicht durch ein Naheverhältnis zwischen Gesellschaft und Vorteilsempfänger veranlaßt sind, bleibt für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung und eines Aufteilungsverbots im Sinne des § 20 EStG kein Raum. VwGH 92/14/0034 v. 23.01.1996. (Bescheid aufgehoben)