BMF v. 05.02.1996
Sofern sich die Tätigkeit eines Künstlers im Rahmen des § 1 Abs 2 Z 2 Liebhabereiverordnung (LiebVO) bewegt, ist bei Anfallen von Verlusten grundsätzlich Liebhaberei anzunehmen. Gemäß § 2 Abs 4 LiebVO liegt eine Einkunftsquelle nur vor, wenn die Tätigkeit in einem überschaubaren Zeitraum einen Gesamtgewinn erwarten läßt.