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Liebhaberei bei Künstlern

Lohnsteuer und AbgabenARD 4757/10/96 Heft 4757 v. 9.7.1996

BMF v. 05.02.1996

Sofern sich die Tätigkeit eines Künstlers im Rahmen des § 1 Abs 2 Z 2 Liebhabereiverordnung (LiebVO) bewegt, ist bei Anfallen von Verlusten grundsätzlich Liebhaberei anzunehmen. Gemäß § 2 Abs 4 LiebVO liegt eine Einkunftsquelle nur vor, wenn die Tätigkeit in einem überschaubaren Zeitraum einen Gesamtgewinn erwarten läßt.

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