(ASVG § 273 Abs 1) Bei Prüfung der Verweisbarkeit bei Berufsunfähigkeit sind relativ kurz dauernde Nachschulungen zulässig und von einem Pensionswerber in Kauf zu nehmen. Eine nicht zumutbare Umschulung nimmt längere Zeit in Anspruch und setzt einen nicht artverwandten Beruf voraus. OLG Wien 32 Rs 48/94 v. 04.05.1994. (ZAS Jud. 6/1995)