(ASVG § 255 Abs 3) Ein Gastarbeiter, der Versicherungszeiten in der österreichischen Pensionsversicherung erwirbt, muß damit rechnen, daß er bei der Beurteilung der Frage seiner Invalidität auf den Arbeitsmarkt in Österreich verwiesen wird, auf dem Kenntnisse der deutschen Sprache und der Lateinschrift vorwiegend selbstverständlich sind. LG Salzburg 20 Cgs 273/93 v. 04.07.1994. (ZAS Jud. 1/1996)