(AngG § 27 Z 4) Macht der Arbeitgeber, nachdem sich der Arbeitnehmer nur teilweise bereit erklärt hat, Überstunden zu leisten, klar, daß er alles oder gar nichts wolle, und schickt den Arbeitnehmer nach Hause, kann dieser davon ausgehen, daß die Arbeitsleistung unterbleiben darf, und ist die Entlassung wegen eines Dienstversäumnisses nicht gerechtfertigt. ASG Wien 20 Cga 233/95w v. 30.11.1995.