(AngG § 27 Z 4) Wurde ein Vorstandsmitglied eines Vereins, das vom Verein als Angestellter beschäftigt wird, mit der Funktion eines Kassiers betraut und nicht von seiner Verantwortung für die finanzielle Gebarung des Vereins enthoben, ist es nicht verpflichtet, vor seiner Entlastung das Kassabuch, das ihm die Kontrolle der Gebarung ermöglicht, herauszugeben. Die Zurückbehaltung des Kassabuchs stellt daher keinen Entlassungsgrund dar. ASG Wien 3 Cga 275/93v v. 25.09.1995, Berufung erhoben.