(AngG § 14, ABGB § 863) Hat ein Arbeitnehmer zum Erfolg des Unternehmens durch seine Tätigkeit beigetragen, stellt die für dieses Jahr zu gewährende Erfolgsbeteiligung verdientes Entgelt dar, das grundsätzlich durch eine Beendigung des Vertragsverhältnisses vor Fälligkeit nicht verlorengeht.