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AngG § 8 Abs 3, § 27 Z 4

Betriebswichtige GesetzeARD 4756/21/96 Heft 4756 v. 5.7.1996

(AngG § 8 Abs 3, § 27 Z 4) Bei Prüfung der Frage, was sittliche Pflicht ist und dem Herkommen entspricht, kann nicht nur auf die Gradesnähe einer allfälligen Verwandtschaft abgestellt werden, sondern muß vielmehr auch eine sonstige menschlich-soziale Bindung berücksichtigt werden. Die Teilnahme am Begräbnis der Nichte kann daher eine sittliche Pflicht darstellen und damit einen Dienstverhinderungsgrund, der eine Entlassung wegen Arbeitsversäumnis ausschließt, auch wenn der anzuwendende Kollektivvertrag keine bezahlte Freizeit im Falle des Todes der Nichte vorsieht. ASG Wien 30 Cga 63/95v v. 27.11.1995, rk.

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