(BAO § 167 Abs 2) Aus dem bloßen Mißlingen eines Nachweises kann auf den Beweis des Gegenteils nicht zwingend geschlossen werden; vielmehr hätte sich die Finanzbehörde mit den übrigen Umständen des Falles nicht allein in formeller Hinsicht, sondern substantiell auseinanderzusetzen. VwGH 93/13/0006 v. 20.09.1995. (Bescheid aufgehoben)