BMF v. 31.01.1996
Für die Abzugsfähigkeit von Zinsen ist die Verwendung der Geldmittel, die durch die Schuldaufnahme verfügbar gemacht werden, entscheidend. Dienen sie der Finanzierung von Aufwendungen, die der privaten Lebensführung zuzuordnen sind, liegen Privatverbindlichkeiten vor; dienen sie hingegen betrieblichen Zwecken, ist die Verbindlichkeit als Betriebsschuld anzusehen.