(ASVG § 67 Abs 10) Vereinsfunktionäre haften auch dann für Beitragsschulden, wenn sie sich namens des Vereins durch einen Mantelzessionsvertrag der Verfügung über die Geldmittel zugunsten einer Bank begeben haben. Der Vertreter des Beitragsschuldners haftet aber nicht für von seinen Rechtsvorgängern hinsichtlich von "Altlasten" getroffene, den SV-Träger benachteiligende Ratenvereinbarungen, die von ihm nur erfüllt werden.