(ASVG § 176 Abs 1 Z 6) Hausarbeiter als Pfuscher für eine Hausverwaltung stehen nicht unter Unfallversicherungsschutz.
OGH 10 Ob S 2111/96f v. 21.05.1996
Eine selbständige Tätigkeit ohne Gewerbeberechtigung steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Von einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit als Voraussetzung des Versicherungsschutzes nach § 176 Abs 1 Z 6 ASVG kann außerdem nicht gesprochen werden, wenn die Tätigkeit eines selbständigen Handelsvertreters, in deren Verlauf er durch einen Sturz von der Leiter verunglückt ist, im Rahmen von Arbeiten an der elektrischen Hausbeleuchtungsanlage erfolgt ist, die er nicht etwa unter Eingliederung in den Betrieb eines Hausverwalters (oder auch Hausbesorgers), sondern gleichsam als selbständiger Unternehmer (als Pfuscher) anstelle eines vom Hauseigentümer oder Hausverwalter beauftragten befugten Unternehmens ( hier: Elektroinstallateur) ausgeführt hat. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, ob einem Hausbesorger u.a. die Pflicht obliegt, für die intakte Beleuchtung des Hauses zu sorgen und in Zusammenhang damit z.B. ausgebrannte Glühbirnen selbst auszutauschen.