(APSG § 16) Tritt ein Präsenzdiener, nachdem sein Dienstverhältnis einvernehmlich - wegen Unterlassung einer entsprechenden Beratung durch die Arbeiterkammer allerdings zunächst unwirksam - aufgelöst worden ist, seinen Dienst nicht wieder an, sondern klagt er ausgehend von einer einvernehmlichen Auflösung eine Abfertigung ein, kann er nicht mehr die Unwirksamkeit der einvernehmlichen Auflösung geltend machen, weil Formvorschriften verletzt worden seien.