(FinStrG § 34) Auch der Sachbearbeiter bei einem Wirtschaftstreuhänder ist für eine auf Grund einer durch ihn verfaßten Steuererklärung bewirkte Abgabenverkürzung nur dann finanzstrafrechtlich verantwortlich, wenn ihm schweres Verschulden zur Last fällt.
VwGH 93/15/0157 v. 18.01.1996