(AVRAG § 3, Richtlinie 77/187/EWG) Die Betriebsübergangsrichtlinie ist auch auf den Fall anwendbar, daß ein Unternehmen, das eine Berechtigung zum Vertrieb von Kfz für ein bestimmtes Gebiet besitzt, seine Tätigkeit einstellt und die Vertriebsberechtigung (Konzession) sodann auf ein Unternehmen übertragen wird, das - ohne Übertragung von Aktiva - einen Teil der Belegschaft übernimmt und für das bei der Kundschaft geworben wird.