(GlbG § 2 Abs 1b Z 1) Stellt ein Gericht nach Durchführung des Beweisverfahrens fest, daß es nicht erwiesen sei, daß ein Hotelier ein Zimmermädchen sexuell belästigt hat, indem er ihr, als sie sich zum Auswringen des Putzfetzens bückte, auf das Gesäß griff und sie unsittlich berührte, besteht kein Anspruch auf Schadenersatz, auch wenn der Vorfall glaubhaft erscheint.
OGH 9 Ob A 2056/96k v. 27.03.1996